Regelwerk - Vereinswechsel1. Wechselt ein Kämpfer den Verein, ohne seinen Wohnsitz zu ändern, unterliegt er einer Startsperre von sechs Monaten. Diese verringert sich auf einen Monat, wenn seine schriftliche Freigabe durch den bisherigen Verein beim zuständigen LV vorgelegt wird. Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und Mannschaftswettbewerben entfällt bei Freigabe die Startsperre.
2. Wechselt ein Kämpfer den Verein, den Arbeitsplatz und den ständigen Wohnsitz, so beträgt die Sperrfrist einen Monat. Diese Voraussetzungen sind durch amtliche Bescheinigungen zu belegen. Für die Liga gelten die ergänzenden Bestimmungen des Liga-Statuts.
3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der LV berechtigt, nach Prüfung des Falles die Starterlaubnis zu erteilen. Ein Vereinswechsel von einem Landesverband in einen anderen Landesverband kann nur mit Zustimmung des abgebenden Landesverbandes erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert eine Freigabe. Einsprüche gegen die Stellungnahme des abgebenden Landesverbandes werden vom DABV-Sportausschuß behandelt. Erfolgt von seiten eines abgebenden Landesverbandes innerhalb von vier Wochen auf die Anforderung eines Startausweises keine Stellungnahme, so ist der aufnehmende LV berechtigt, einen neuen Startausweis auszustellen.
4. Die Freigabeerklärung muss im Startausweis von dem Zeichnungsberechtigten des abgebenden Vereins unterschrieben sein. Eine Freigabeverweigerung ist zu begründen. Die Begründung ist dem Kämpfer auf Verlangem bekanntzugeben.
5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des Startausweises beim zuständigen LV durch den neuen Verein. Dieser hat gleichzeitig die Mitgliedschaft des Athleten nachzuweisen.
6. Hat der Kämpfer seinen Vereinsbeitrag für die letzten drei Monate vor dem Austritt noch nicht bezahlt, so kann die Freigabe verweigert werden. Das gleiche gilt, wenn er von seinem bisherigen Verein vor seinem Austritt gesperrt wurde und die Sperre noch nicht abgelaufen ist (gem. RO § 30).
7. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel, wenn der Startausweis bereits umgeschrieben war.
8. Die Austrittserklärung aus einem Verein oder die Aufkündigung der sportlichen Tätigkeit bei demselben im Sinne dieser Ordnung kann nur durch Einschreiben erfolgen.
9. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen, so unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den allgemeinen Sperrfristen der Ziffer 1 und 2 dieser Vorschrift, wenn sein Austritt spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung des Zusammenschlusses durch den zuständigen LV erfolgt. Bei der Auflösung von Vereinen oder Boxabteilungen treten keine Sperren ein.
10. Der DABV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel gesperrten Kämpfer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen heranzuziehen. Für die LV gilt diese Regelung nur bei einem Vereinswechsel innerhalb ihres LV-Bereiches.
11. Zum Wechsel eines Kämpfers für die Zeitdauer einer Ligasaison ist der Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels gemäß diesem Paragraphen nicht erforderlich, sofern die Zustimmung des Vereins und des Landesverbandes, für den der Kämpfer startberechtigt ist, dem Ligaobmann vorgelegt werden können. Der Kämpfer wird vereinsmäßig nicht umgeschrieben, sondern erhält für die jeweilige Ligasaison den Startberechtigungsvermerk des Ligaobmann für den Verein, für den er starten will. Eine Sperre ist damit nicht verbunden.


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