Regelwerk - Teilnahme an Wettkämpfen1. Startberechtigt ist jedes Mitglied, das die erforderliche Befähigung für den Boxsport besitzt.
Diese ist als nachgewiesen anzusehen:
a. durch eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit mindestens 50 Trainingseinheiten. Besonders befähigte Kämpfer können nach einer Grundausbildung von mindestens drei Monaten (mit mindestens 25 Trainingseinheiten) die Startberechtigung erhalten, wenn sie ihre Qualifikation nachgewiesen haben. Die vorzeitig erteilte Startberechtigung ist im Startausweis am Beginn des Kampfverzeichnisses durch ein Sportausschußmitglied des LV durch Unterschrift zu bestätigen.
b. durch den Besitz eines DABV-Startausweises mit Lichtbild und ärztlicher Boxtauglichkeitsbescheinigung des laufenden Jahres. Der Startausweis ist Eigentum des Kämpfers und wird während seiner aktiven Zeit vom Verein verwahrt. Nach Beendigung der aktiven Laufbahn ist der Startausweis vor Aushändigung an den Kämpfer mit einem Aufdruck "Ungültig" zu versehen. Für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben ist der Startausweis des Weltboxverbandes "AIBA" erforderlich, der bei der DABV-Geschäftsstelle beantragt werden muß.
c. Für Anfänger in den Altersklassen Jugend C bis Junioren können durch die Landesverbände DABV-Startkarten ausgestellt werden. Jeder Sportler kann nur eine Startkarte erhalten. Nach maximal 10 Wettkämpfen ist ein DABV-Startpaß auszustellen. Die bisherige Kampfbilanz ist zu übertragen. Des weiteren gelten die Festlegungen von § 12, Ziff. 1 b).
2. Der Startauweis bzw. die Startkarte ist vor jedem Start vorzulegen. Bei Kämpfern, die auch in anderen Organisationen bei dem Boxen artverwandte Sportarten Kämpfe austragen, ist auch der Startausweis dieser Organisation vorzulegen. Dort eingetragene Sperren gelten auch im Bereich des DABV. Jeder Start eines Gastkämpfers ist nur mit schriftlicher Genehmigung seines Vereines gestattet (s. auch § 3,3 WB). Beim fehlen des Startausweises bzw. der Startkarte genügt in besonders gelagerten Fällen eine auf dem DABV-Vordruck abgegebene ehrenwörtliche Erklärung. Zusätzlich ist eine Gebühr zu entrichten (an LV bzw. DABV) gemäß dem Buß- und Strafkatalog des DABV.
3. Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit Zustimmung des Landesverbandsarztes erlaubt. Ab dem 37. Lebensjahr ist jede Wettkampftätigkeit untersagt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 30. bzw. 37. Lebensjahr vollendet wird.
4. Bei Nichtantreten eines Kämpfers oder der Verweigerung der Abstellung eines Kämpfers durch Verein oder Landesverband erfolgt eine Bestrafung gemäß den Buß- und Strafkatalog des DABV.
5. Wer nicht zum Wiegen antritt, scheidet aus.
6. An Wettkämpfen, die nach der WB durchgeführt werden, ist nicht teilnahmeberechtigt, wer nach der Maßgabe der DSB-Rahmen-Richtlinien (§ 2-5) gedopt war oder ist.


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