Regelwerk - ProtesteDie sachlichen Entscheidungen des Kampfgerichtes sind unanfechtbar.
Proteste gegen die Urteile des Kampfgerichts können nur damit begründet werden, die Wettkampfbestimmungen seien nicht richtig angewendet worden, oder den Urteilen lägen Formfehler zu Grunde.
Es sind folgende Fristen angesetzt:
Allgemeiner Art (Startberechtigung) 3 Tage nach bekannt werden.
Für Vorkommnisse vor einer Veranstaltung, spätestens 15 Minuten vor Beginn derselben.
Gegen Vorkommnisse während einer Veranstaltung (Einsprüche gegen das Urteil) bis spätestens 15 Minuten nach der Urteilsverkündigung.
Ein Einspruch hat grundsätzlich schriftlich mit Angabe des Grundes unter gleichzeitiger Zahlung der hierfür angesetzten Protestgebühr (Fr. 250.-) zu erfolgen.
Er ist während der Veranstaltung dem Delegierten zu übergeben, sonst dem SBV Präsidenten.
Es zählt der Zeitpunkt der Zahlung der Protestgebühr, denn ohne Hinterlegung der Gebühr wird der Einspruch nicht angenommen.
Wird dem Einspruch stattgegeben, wird dem Antragsteller die Gebühr zurück gezahlt, andernfalls geht sie zu Gunsten des Verbandes.
Proteste von Seiten eines Athleten oder dessen Trainer während eines Kampfes sind nicht zulässig. Während der Runden-Pausen dürfen von dieser Seite jedoch sachliche Hinweise erfolgen.
Die Anhörung derselben darf vom Ringrichter oder Delegierten nicht verweigert werden.


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