Regelwerk - Start und Veranstaltungsgenehmigungen1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DABV, die LV, ihre Untergliederungen (Kreise, Bezirke) und Ihre Vereinen durchgeführt werden.
2. Veranstaltungen des DABV und LV sind Verbandsveranstaltungen. Der DABV bleibt auch in sportlicher Hinsicht dann Veranstalter, wenn er die Ausrichtung und Durchführung einer Veranstaltung einem LV überträgt. Das gleiche gilt bezüglich der LV hinsichtlich ihrer Untergliederungen und Vereine. Werden Verbandsveranstaltungen vergeben, sind für ihre Durchführung besondere Richtlinien zu erlassen.
3. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Landesverbandes. Das gleiche gilt für alle Starts außerhalb des Landesverbandsbereiches.
Diese Regelung gilt auch für den Einsatz von Einzelkämpfern und Kampfrichtern.
4. Die Genehmigung ist für Veranstaltungen im eigenen Landesverbandsbereich spätestens 14 Tage vorher, für Veranstaltungen mit Vereinen fremder Landesverbände und für Starts außerhalb des eigenen Landesverbandes spätestens 21 Tage vor der Veranstaltung oder dem Start zu beantragen. Im letztgenannten Falle ist die Genehmigung dem LV des veranstaltenden Vereins rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Bei den genannten Anmeldefristen handelt es sich um Mindestfristen. Etwaige interne Regelungen der LV bleiben hiervon unberührt.
5. Anträge auf Genehmigung internationaler Veranstaltungen und Starts sind unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den internationalen Sportverkehr ebenfalls 21 Tage vorher durch den LV dem DABV vorzulegen.
6. Von jedem Auslandstart ist ein Ergebnisbericht innerhalb von 14 Tagen nach Rückkehr dem Sportwart des DABV über den LV zu senden.
7. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die von dem LV und dem DABV festgeleg-ten Gebühren erhoben.
8. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so bedürfen sie einer erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten Lizenzgebühren werden in Anrechnung gebracht. Erfolgt die Verlegung nicht innerhalb von sechs Monaten, dann verfällt die gezahlte Lizenzgebühr.
9. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht als angefordert.


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